Allgemeine Geschäftsbedingungen für das deutsche
Wach- und Sicherheitsgewerbe
1. Allgemeine Dienstausführung
(1) Das Wach- und Sicherheitsgewerbe ist gemäß § 34 a Gewerbeordnung ein
erlaubnispflichtiges Gewerbe und übt seine Sicherheitsdienstleistung als
Revierwach-, Separatwach- oder Sonderdienst aus.
a) Der Revierwachdienst erfolgt in Dienstkleidung durch Einzelstreifen oder
Funkstreifenfahrer. Es werden dabei – soweit nichts anderes vereinbart ist – bei
jedem Rundgang Kontrollen der in Wachrevieren zusammengefassten Wachobjekte zu
möglichst unregelmäßigen Zeiten vorgenommen.
b) Der Separatwachdienst erfolgt in der Regel durch eine(n) oder mehrere
Wachmann/Wachmänner/-frau(en) oder Pförtner/innen, die eigens für ein bzw.
wenige in einem räumlichen Zusammenhang stehende Wachobjekte eingesetzt sind.
Die einzelnen Tätigkeiten werden in besonderen Dienstanweisungen festgelegt.
c) Zu den Sonderdiensten gehören z. B. Personalkontrollen, Personenbegleit- und
Schutzdienste, Geld- und Wertdienste, Sicherungsposten der DB AG, der Betrieb
von Alarm- und Notrufzentralen
(Dienstleistungszentralen) sowie die Durchführung von Kassen-, Ordnungs- und
Aufsichtsdiensten für Ausstellungen, Messen, Veranstaltungen und andere Dienste.
(2) Die gegenseitigen Verpflichtungen von Auftraggeber und Wach- und
Sicherheitsunternehmen werden in besonderen Verträgen vereinbart.
(3) Das Wach- und Sicherheitsunternehmen erbringt seine Tätigkeit als
Dienstleistung (keine Arbeitnehmerüberlassung gemäß Gesetz über gewerbsmäßige
Arbeitnehmerüberlassung vom 7. August 1972, in der Fassung der Bekanntmachung
vom 3. Februar 1995, zuletzt geändert durch das Erste Gesetz für moderne
Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (BGBl l, S. 4607), wobei
es sich seines Personals als Erfüllungsgehilfen bedient. Die Auswahl des
beschäftigten Personals und das Weisungsrecht liegt – ausgenommen bei Gefahr im
Verzuge – bei dem beauftragten Wach- und Sicherheitsunternehmen.
(4) Es ist zur Erfüllung aller gesetzlichen, behördlichen, sozialrechtlichen und
berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Mitarbeitern allein
verantwortlich.
2. Begehungsvorschrift
Im Einzelfall ist für die Ausführung des Dienstes allein die schriftliche
Begehungsvorschrift / der Alarmplan maßgebend. Sie enthält den Anweisungen des
Auftraggebers entsprechend die näheren
Bestimmungen über die Rundgänge, Kontrollen und die sonstigen
Dienstverrichtungen, die vorgenommen werden müssen. Änderungen und Ergänzungen
der Begehungsvorschrift/
des Alarmplanes bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Soweit unvorhersehbare
Notstände es erfordern, kann in Einzelfällen von vorgesehenen Kontrollen,
Rundgängen und sonstigen
Dienstverrichtungen Abstand genommen werden.
3. Schlüssel und Notfallanschriften
(1) Die für den Dienst erforderlichen Schlüssel sind vom Auftraggeber
rechtzeitig und kostenlos zur Verfügung zu stellen.
(2) Für Schlüsselverluste und für vorsätzlich oder fahrlässig durch das
Dienstpersonal herbeigeführte Schlüsselbeschädigungen haftet der Unternehmer im
Rahmen der Ziffer 10. Der Auftraggeber
gibt dem Unternehmer die Anschriften bekannt, die bei einer Gefährdung des
Objektes auch nachts telefonisch benachrichtigt werden können.
Anschriftenänderungen müssen dem Unternehmer
umgehend mitgeteilt werden. In den Fällen, in denen der Unternehmer über
aufgeschaltete Alarmanlagen die Alarmverfolgung durchzuführen hat, ist vom
Auftraggeber die Benachrichtigungsreihenfolge anzuordnen.
4. Beanstandungen
(1) Beanstandungen jeder Art, die sich auf die Ausführung des Dienstes oder
sonstige Unregelmäßigkeiten beziehen, sind unverzüglich nach Feststellung
schriftlich der Betriebsleitung des
Unternehmens zwecks Abhilfe mitzuteilen. Bei nicht rechtzeitiger Mitteilung
können Rechte aus solchen Beanstandungen nicht geltend gemacht werden.
(2) Wiederholte oder grobe Verstöße in der Ausführung des Dienstes berechtigen
nur dann zur fristlosen Kündigung des Vertrages, wenn der Unternehmer nach
schriftlicher Benachrichtigung
nicht in angemessener Frist – spätestens innerhalb von sieben Werktagen – für
Abhilfe sorgt.
5. Auftragsdauer
Der Vertrag läuft – soweit nichts Abweichendes schriftlich vereinbart ist –
ein Jahr. Wird er nicht drei Monate vor Ablauf der Erstlaufzeit gekündigt, so
verlängert sich der Vertrag jeweils um ein
weiteres Jahr und danach wieder um ein weiteres Jahr usw.
6. Ausführung durch andere Unternehmer
Der Unternehmer ist berechtigt, in Übereinstimmung mit dem Auftraggeber, sich
zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gemäß § 34 a GewO zugelassener und
zuverlässiger Unternehmen zu
bedienen.
7. Unterbrechung der Bewachung
(1) Im Kriegs- oder Streikfalle, bei Unruhen und anderen Fällen höherer
Gewalt kann der Unternehmer den Dienst, soweit dessen Ausführung unmöglich wird,
unterbrechen oder zweckentsprechend umstellen.
(2) Im Falle der Unterbrechung ist der Unternehmer verpflichtet, das Entgelt
entsprechend den etwa ersparten Löhnen für die Zeit der Unterbrechung zu
ermäßigen.
8. Vorzeitige Vertragsauflösung
(1) Bei Umzug des Auftraggebers sowie bei Verkauf oder sonstiger Aufgabe des
Vertragsobjektes oder –gegenstandes kann der Auftraggeber das Vertragsverhältnis
mit einer Frist von einem
Monat kündigen.
(2) Gibt der Unternehmer das Revier auf, so ist er ebenfalls zu einer
vorzeitigen Lösung des Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von
einem Monat berechtigt.
9. Rechtsnachfolge
Bei Tod des Auftraggebers tritt der Rechtsnachfolger in den Vertrag ein, es
sei denn, dass der Gegenstand des Vertrages hauptsächlich auf persönliche
Belange, insbesondere den Schutz der
Person des Auftraggebers, abgestellt war. Durch Tod, sonstige Rechtsnachfolge
oder Rechtsveränderung des Unternehmers wird der Vertrag nicht berührt.
10. Haftung und Haftungsbegrenzung
(1) Die Haftung des Unternehmers für Sach- und Vermögensschäden, die von ihm
selbst, seinen gesetzlichen Vertretern oder seinen Erfüllungsgehilfen schuldhaft
verursacht werden, ist auf
die in Abs. (3) genannten Höchstsummen beschränkt, wenn der Schaden nicht durch
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Unternehmers selbst, seiner gesetzlichen
Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen oder durch schuldhafte Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten verursacht worden ist.
(2) In jedem Fall leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung des Unternehmers auf
den bei vergleichbaren Geschäften dieser Art typischen und vorhersehbaren
Schaden beschränkt.
(3) Die in Absatz (1) genannten Höchstgrenzen betragen:
a) 250.000 € für Sachschäden
b) 15.000 € für das Abhandenkommen bewachter Sachen
c) 12.500 € für reine Vermögensschäden.
(4) Ansprüche auf Ersatz von Sach- und Vermögensschäden direkt gegen die
Mitarbeiter sind ausgeschlossen, sofern diese den Schaden nicht vorsätzlich oder
grob fahrlässig oder durch Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
herbeigeführt haben. In jedem Fall fahrlässiger Schadensverursachung ist die
Haftung der Mitarbeiter auf den bei vergleichbaren Geschäften typischen und
vorhersehbaren Schaden beschränkt.
(5) Gemäß § 6 Bewachungsverordnung besteht eine Haftpflichtversicherung des
Unternehmens. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen
Haftpflichtversicherungsbedingungen (AHB)
und die Bedingungen für die Haftpflichtversicherung von Bewachungsunternehmen
uneingeschränkt zu Grunde. Von diesem Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
insbesondere Schäden,
die mit der eigentlichen Sicherheitsdienstleistung nicht in Zusammenhang stehen,
wie die Übernahme der Streupflicht bei Glatteis, bei Bedienung von
Sonnenschutzeinrichtungen, oder
bei der Bedienung und Betreuung von Maschinen, Kesseln, Heizvorrichtungen,
elektrischen oder ähnlichen Anlagen.
11. Geltendmachung von Haftpflichtansprüchen
(1) Schadensersatzansprüche müssen innerhalb einer Frist von 4 Wochen,
nachdem der Anspruchsberechtigte, seine gesetzlichen Vertreter oder
Erfüllungsgehilfen von dem schädigenden
Ereignis Kenntnis erlangt haben, gegenüber dem Unternehmen geltend gemacht
werden. Kann innerhalb dieser Frist die Höhe des Schadens noch nicht bestimmt
werden, so ist es ausreichend,
aber auch erforderlich, dass der Schaden dem Grunde nach geltend gemacht wird.
Schadensersatzansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht
werden, sind ausgeschlossen.
(2) Der Auftraggeber ist ferner verpflichtet, dem Unternehmer unverzüglich
Gelegenheit zu geben, alle erforderlichen Feststellungen zur
Schadensverursachung, Schadensverlauf und Schadenshöhe
selbst oder durch Beauftragte zu treffen. Schadensaufwendungen, die dadurch
entstehen, dass der Auftraggeber seinen vorstehenden Verpflichtungen nicht oder
nicht unverzüglich nachkommt, gehen zu seinen Lasten.
12. Haftpflichtversicherung und Nachweis
Der Unternehmer ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung im Rahmen der
übernommenen Haftung, deren Grenzen sich aus Ziffer 10 ergeben, abzuschließen.
Der Auftraggeber kann den
Nachweis über den Abschluss einer solchen Versicherung verlangen. Diese Höhen
der Versicherungssummen sind festgelegt in der Verordnung über das
Bewachungsgewerbe in der Fassung vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2724).
13. Zahlung des Entgelts
(1) Das Entgelt für den Vertrag ist, soweit nichts anderes vereinbart ist,
monatlich im Voraus zu zahlen.
(2) Aufrechnung und Zurückbehaltung des Entgelts sind nicht zulässig, es sei
denn im Falle einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung.
(3) Bei Zahlungsverzug trotz Mahnung ruht die Leistungsverpflichtung des
Unternehmers nebst seiner Haftung, ohne dass der Auftraggeber von der Zahlung
für die Vertragszeit oder vom
Vertrag überhaupt entbunden ist. Im Übrigen gilt § 286 Abs. 3 BGB.
14. Preisänderung
Im Falle der Veränderung/Neueinführung von gesetzlichen Steuern, Abgaben,
Versicherungsprämien, Kfz-Betriebskosten, Lohnkosten und Lohnnebenkosten,
insbesondere durch den Abschluss neuer Lohn-, Mantel- oder sonstiger
Tarifverträge, ist das Entgelt um den Betrag in gleicher Weise zu verändern, um
den sich durch die Veränderung der Lohnkosten, Lohnnebenkosten
und sonstigen o.g. Kosten der Stundenverrechnungssatz für die Ausführung des
Auftrages geändert hat, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Steuern und
Abgaben. Ausreichend für die
Geltendmachung veränderter Lohnkosten ist eine entsprechende Bestätigung des
BDWS.
15. Vertragsbeginn, Vertragsänderungen
(1) Der Vertrag ist für den Unternehmer von dem Zeitpunkt an verbindlich, zu
dem dem Auftraggeber die schriftliche Auftragsbestätigung zugeht.
(2) Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen oder Einschränkungen des Vertrages
bedürfen der Schriftform.
16. Abwerbungsverbot und Vertragsstrafe
(1) Dem Auftraggeber ist es nicht gestattet, Mitarbeiter des Unternehmers zur
Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses und zur Begründung eines neuen Dienst- oder
Arbeitsverhältnisses als
selbständige oder unselbständige Mitarbeiter des Auftraggebers zu veranlassen.
Diese Bestimmung gilt auch noch sechs Monate nach Beendigung des Vertrages.
(2) Verstößt der Auftraggeber schuldhaft gegen die Bestimmungen des Absatz 1, so
ist er verpflichtet, die sechsfache Monatsgebühr als Vertragsstrafe zu zahlen.
17. Datenschutz
(1) Für den Datenschutz gelten die Bestimmungen des
Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), vor allem die §§ 27 ff. BDSG für
nicht-öffentliche Stellen in seiner jeweils gültigen Fassung.
(2) Insbesondere gilt § 5 BDSG (Datengeheimnis).
(3) Bei Nichteinhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen finden die
Haftungsregelungen der Ziffer 10. Anwendung.
18. Gerichtsstand und Erfüllungsort
Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen
Rechts oder handelt es sich um öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist
Erfüllungsort und Gerichtsstand der Sitz
der Betriebsleitung des Unternehmens. Diese Gerichtsstand- Vereinbarung gilt
ausdrücklich auch für den Fall, dass
a) die im Klagewege in Anspruch zu nehmende Partei nach Vertragsabschluss ihren
Sitz, Wohnort und / oder gewöhnlichen Aufenthaltsort verlegt.
b) Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis im Wege des Mahnverfahrens geltend
gemacht werden.
19. Schlussbestimmung
Falls einzelne Bestimmungen dieses Vertrages rechtsunwirksam sein sollten,
so sollen sie so umgedeutet werden, dass der mit der ungültigen Bestimmung
verbundene wirtschaftliche Zweck erreicht wird. Die Gültigkeit aller übrigen
Bestimmungen wird dadurch nicht berührt.